Alles rund ums Thema Wohngeld

Wohngeld kann grundsätzlich nur auf Antrag erteilt werden und dient als Zuschuss zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens und nur beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann diese Leistung gewährt werden.

Wohngeld gibt es für:

  • Mieterinnen und Mieter von selbst genutztem Wohnraum – in Form von Mietzuschuss
  • Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum – in Form von Lastenzuschuss

 

Wohngeldempfänger sind insbesondere solche Personen, die

  • Grundsicherung
  • Arbeitslosengeld II
  • Sozialgeld
  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhalten.


Kein Wohngeld erhält, wer eine staatliche Sozialleistung bezieht, die auch die Kosten der Unterkunft enthalten.


Wo stelle ich den Antrag?

Bis 31.12.2014 galt im Regelfall, das der Antrag auf Wohngeld zusammen mit den notwendigen Unterlagen (Nachweisen) bei der Wohnsitzgemeinde einzureichen war, in deren Meldebereich der Wohnraum liegt, für die das Wohngeld beantragt wird.
Mit Außerkrafttreten von § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Vollzug des Wohngeldgesetzes (ZustVWoGG) entfällt nun zum 31.12.2014 die Verpflichtung der kreisangehörigen Gemeinden, auf den Wohngeldanträgen melderechtliche Angaben der Antragsteller, sowie der jeweiligen Familienangehörigen zu prüfen, bestätigen oder ggf. zu ergänzen. Die Wohngeldbehörden überprüfen ab 01.01.2015 die melderechtlichen Angaben im Antrag selbst.

Aus diesem Grund sind die Wohngeldanträge von Bürgern des Landkreises Rottal-Inn ab 01.01.2015 grundsätzlich bei der Wohngeldbehörde am Landratsamt zu stellen.

 

Wo erhalte ich den Antrag?

Die Antragsformulare wurden den neuen Vorgaben entsprechend geändert und sind auf der Internetseite des Landratsamtes Rottal-Inn unter

http://www.rottal-inn.de/Landratsamt/GesundheitundSoziales/Wohngeld.aspx

abrufbar.


Dem Antrag auf Wohngeld sind aber nach wie vor die nachfolgend aufgeführten Nachweise beizufügen, gegebenenfalls können, zur Wahrung bestimmter Fristen, noch nicht verfügbare Unterlagen auch nachgereicht werden:

- Nachweise über Einkommen (brutto) aller Haushaltsmitglieder
- bei Arbeitnehmern Verdienstbescheinigungen  
- bei Rentnerinnen u. Rentner – letzten gültigen Rentenbescheid
- bei Empfängern von Sozialleistungen Nachweise über Art, Höhe
- bei Kinder – Nachweis über Kindergeld

- bei Arbeitslosen – Bewilligung- und Leistungsbescheid des Arbeitsamtes
- bei Auszubildenden: Nachweis über Art, Höhe und Empfänger der Aus-
  bildungsförderung (BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe)
- Nachweis über sonstige Einnahmen (Zinseinnahmen o. ä.)

- Nachweise über die Miete
- Mietvertrag mit Ergänzungsvereinbarungen
- Nachweis über Untervermietung (Untermietvertrag)

- Sonstige Nachweise (sofern vorhanden)

- Nachweise über erhöhte Werbungskosten
- Nachweise über eventuelle gesetzliche Unterhaltverpflichtungen
- Schwerbehindertenausweis
- Pflegegeldbescheid

 

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