Auch Bauschutt kann Probleme machen
Landratsamt gibt wichtige Hinweise zu Einsatz und Entsorgung

Dass Bauschutt oder das Material, das beim Aufbruch einer Straße entsteht, wiederverwertet wird, ist eigentlich eine gute Sache. Insbesondere beim Wegebau kann dieser Bauschutt durchaus Verwendung finden. Doch es gibt auch in diesem Bereich Vorschriften, die beachtet werden müssen und auf die Sylvia Dötter, zuständige Fachbereichsleiterin beim Landratsamt Rottal-Inn hinweist.
„Auch beim Wegebau oder bei anderen Baumaßnahmen gilt, dass die Verwertung von Bauschutt und Straßenaufbruch schadlos und ordnungsgemäß erfolgen muss“, betont Sylvia Dötter. Sie verweist auf den Leitfaden „Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken“, der nach Vorgaben des Umweltministeriums unbedingt zu beachten ist. „Für den Wegebau kommen neben der Verwendung von Naturwerksteinen und anderen mineralischen Massen, beispielsweise Sand oder Kies nur schadstofffreie, güteüberwachte Recycling-Baustoffe in Betracht, die den Richtwert des Leitfadens einhalten“, so Dötter. Dies habe vor allem Umweltschutz-Gründe. Das alleinige Aussortieren von Fremdbestandteilen, wie z. B. Kunststoff, Holz oder Metalle reicht dabei für die Einstufung des Materials als Recyclingbaustoff nicht aus.
Der Leitfaden „Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken“ wurde bereits im Jahr 2005 vom Umweltministerium eingeführt. Doch es gab auch Ausnahmen: „Wenn kein güteüberwachtes Material verwendet wurde, dann war nach damaliger Haltung eine abfallrechtliche Einzelbeurteilung des Sachverhalts erforderlich“, so Dötter. Das Landratsamt prüfte dann in Abstimmung mit den Fachstellen den jeweiligen Einzelfall.
Doch jetzt gelten neue Regeln: wird künftig Bauschutt oder Straßenaufbruch ohne Güteüberwachung für Baumaßnahmen verwendet, ist eine wasserrechtliche Einzelzulassung vor dem Einbau erforderlich. „Dazu ist eine Probenahme und Bewertung nach strengen Vorgaben vorgeschrieben“, unterstreicht Sylvia Dötter und sie macht auch deutlich:
„Die Durchsetzung dieser Regelungen kann abfallrechtlich mit einem kostenpflichtigen Bescheid angeordnet werden“.


Was können Bauherren, auf deren Baustelle Bauschutt anfällt tun, um keine Probleme zu bekommen? „Sofern es sich nicht um eine Großbaustelle handelt, an der die Aufbereitung und Qualitätsprüfung vor Ort erfolgen, raten wir dringend dazu, anfallenden Bauschutt und Straßenaufbruch nur noch an zugelassene Stellen abzugeben“, betont Sylvia Dötter. Bei diesen Stellen handelt es sich um immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen oder bei Kleinmengen um entsprechende Wertstoffhöfe. Wenn bei Baumaßnahmen der Einsatz von Recyclingmaterial vorgesehen ist, sollte dieses ausschließlich von zugelassenen und güteüberwachten Aufbereitungsanlagen bezogen werden. Bei erforderlichen Baumaßnahmen sollte dann ausschließlich güteüberwachtes Recyclingmaterial von den zugelassenen Aufbereitungsstellen verwendet werden. „Damit kann man sich dann Wasserrechtsverfahren, eine Einzelfall-Analytik und vielleicht sogar eine abfallrechtliche Anordnung ersparen“, so Dötter.
Insgesamt wird betont, dass eine ordnungsgemäße Bauschuttverwertung einen positiven Beitrag zur Rohstoffeinsparung darstellt.
Nähere Informationen gibt es beim Landratsamt in Pfarrkirchen, Tel. 08561 20318 oder im Internet unter www.rottal-inn.de im Bereich Landratsamt – Bau und Umwelt – Immissionen, Abfall.

V.i.S.d.P. Pressestelle des Landratsamtes Rottal-Inn, Tel. 08561 - 20 215 (Huber Gertraud) oder Tel. 08561 - 20 211 (Renate Dadalas)
Telefax 08561 - 20219 Postfach 12 57, 84342 Pfarrkirchen, Ringstraße 4, 84347 Pfarrkirchen


Pressemeldung des Landratsamtes Rottal-Inn vom 06.06.2013


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