Regelung zur Plakatwerbung im Gemeindegebiet

Wirtschaftswerbung jeglicher Art wie z. B. Werbung für Veranstaltungen in Betrieben, Diskotheken, für Geschäftseröffnungen sowie für Messen wird an gemeindlichem Eigentum verboten. Zum gemeindlichen Eigentum zählen u. a. Grundstücke, Verkehrsschilder, Hinweistafeln, Laternen, Buswartehäuschen, Bäume oder Zäune.

Für Wirtschaftswerbung stehen andere Werbeträger wie Zeitung, Internet, Radio, Postwurfsendungen oder private Werbeflächen zur Verfügung. Den Rückgriff auf gemeindliches Eigentum bedarf es nicht.

Wahlwerbung ist auf die Zeit von sechs Wochen vor der Wahl und zwei Wochen nach der Wahl beschränkt, soweit dafür gemeindliches Eigentum in Anspruch genommen wird.

Im Übrigen ist sie an gemeindlichen Buswartehäuschen, Verkehrsschildern und Hinweistafeln verboten.

Wahl- und Wirtschaftswerbung wird entfernt, soweit die Verkehrssicherheit beeinträchtigt ist, auch wenn sich diese auf privaten Flächen befindet.

Die Kosten des Entfernens von Werbung, die verboten ist oder die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, werden dem Werbenden in Rechnung gestellt.

 

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