Wohnungsgeberbestätigung

Informationen zur Wohnungsgeberbestätigung

Auszug aus § 19 Abs. 1 BMG:

Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich oder gegenüber der Meldebehörde nach Absatz 4 auch elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 genannten Frist zu bestätigen. Er kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person angemeldet hat. Die meldepflichtige Person hat dem Wohnungsgeber die Auskünfte zu geben, die für die Bestätigung des Einzugs erforderlich sind. Die Bestätigung nach Satz 2 darf nur vom Wohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Person ausgestellt werden.

 

 

Was wird vom Wohnungsgeber erwartet?

 

Wohnungsgeber müssen den Wohnungsnehmern den Einzug innerhalb der gesetzlichen Meldefrist von 2 Wochen schriftlich bestätigen. Diese sog. "Wohnungsgeberbestätigung" ist der Meldebehörde bei der Anmeldung vorzulegen oder nachzureichen. Der Mietvertrag reicht nicht aus, da Angaben über den Zuzugszeitpunkt und über alle zugezogenen Personen (Kinder stehen meist nicht im Mietvertrag) fehlen.

 

Der Wohnungsgeber ist zur Bestätigung gesetzlich verpflichtet. Kommt der Wohnungsgeber seiner Verpflichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, droht ihm ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro.

 

 

Wer ist Wohnungsgeber?

 

Wohnungsgeber ist in der Regel der Eigentümer, der die Wohnung vermietet (Vermieter).

 

Wohnungsgeber kann aber auch eine vom Eigentümer mit der Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle sein (z.B. Makler). So können auch Wohnungsbaugesellschaften Eigentümer sein und durch vertretungsberechtigte Mitarbeiter die Wohnungsgeberbestätigung abgeben. Hausverwaltungen können als Beauftragte für den Eigentümer tätig werden.

 

Wohnungsgeber ist ferner, wer einem anderen eine Wohnung zur Benutzung überlässt. Ein wirksamer Mietvertrag ist also nicht Voraussetzung (z.B. bei Zusammenzug von Lebenspartnern).

 

Für Personen, die zur Untermiete wohnen, ist der Hauptmieter Wohnungsgeber. Der Hauptmieter ist auch Wohnungsgeber, wenn ein Teil einer Wohnung einem Dritten ohne Gegenleistung oder lediglich gegen Erstattung der Nebenkosten zur tatsächlichen Benutzung überlassen wird.

 

 

Ergänzender Hinweis:

Die Abmeldung einer Wohnung ist wie bisher nur bei Wegzug in das Ausland bzw. Aufgabe einer Nebenwohnung erforderlich. Eine Wohnungsgeberbestätigung ist in diesen Fällen nicht notwendig.

 

 

Hier finden Sie das Formular:

Wohnungsgeberbestätigung

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